Ratgeber

Das digitale Berichtsheft im Friseurhandwerk

Darf das Berichtsheft digital geführt werden? Was im Ausbildungsvertrag stehen muss, wie oft Sie abzeichnen sollten und warum es für die Gesellenprüfung zählt.

Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Kurz gesagt

  • Azubis müssen einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen – schriftlich oder elektronisch.
  • Welche Form gilt, wird im Ausbildungsvertrag festgelegt.
  • Ausbilder müssen das Berichtsheft regelmäßig durchsehen und abzeichnen und die Zeit dafür im Betrieb geben.
  • Ohne geführtes Berichtsheft keine Zulassung zur Gesellenprüfung.

Was das Gesetz verlangt

Nach dem Berufsbildungsgesetz sind Auszubildende verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Ausbildende müssen sie dazu anhalten, die Nachweise regelmäßig durchsehen und ihnen Gelegenheit geben, den Nachweis am Arbeitsplatz – also während der Arbeitszeit – zu führen (§ 14 Abs. 2 BBiG).

Für das Friseurhandwerk ist das Berichtsheft zudem Voraussetzung für die Prüfung: Zur Gesellenprüfung wird nur zugelassen, wer an der Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden vorgelegt hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO).

Digital ist erlaubt – mit einer Bedingung

Ob das Berichtsheft auf Papier oder elektronisch geführt wird, muss im Ausbildungsvertrag stehen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG). Die Musterverträge der Handwerkskammern sehen dafür in der Regel ein Feld zum Ankreuzen vor. Wollen Sie bei laufenden Ausbildungen umstellen, vereinbaren Sie das schriftlich mit dem Azubi (bei Minderjährigen auch mit den Eltern) und informieren Sie Ihre Handwerkskammer.

Fragen Sie außerdem Ihre Kammer, in welcher Form das digitale Berichtsheft zur Prüfung vorgelegt werden soll – meist genügt ein PDF mit den Bestätigungen des Ausbilders.

Was ins Berichtsheft gehört

  • Betriebliche Tätigkeiten: Was wurde gelernt und gemacht – zum Beispiel Haarschnitt, Farbe, Beratung, Kasse.
  • Unterweisungen und Schulungen im Betrieb, etwa zu Hautschutz oder Hygiene.
  • Berufsschule: Themen des Unterrichts.
  • Geführt wird täglich oder wöchentlich – im Friseurhandwerk ist die Wochenform üblich.

Abzeichnen: wie oft?

Das Gesetz spricht von „regelmäßig“. Kammern und der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfehlen, das Berichtsheft mindestens monatlich durchzusehen und zu bestätigen. Das hat einen praktischen Grund: Kurz vor der Prüfung ein Jahr Berichtsheft nachzuschreiben, gelingt selten gut – und fällt beim Prüfungsausschuss auf.

Vorteile des digitalen Berichtshefts

  • Azubis schreiben am Handy – dann, wenn es gerade passt, zum Beispiel in einer ruhigen Stunde im Salon.
  • Nichts geht verloren, kein Heft bleibt in der Berufsschule liegen.
  • Sie sehen offene Wochen sofort und können gezielt nachhaken.
  • Rückmeldungen und Korrekturen sind nachvollziehbar dokumentiert.
  • Zur Prüfung gibt es das vollständige Berichtsheft als PDF.

Das Berichtsheft in der Hosentasche – abzeichnen mit einem Klick

  • Azubis füllen die Wochen am Handy aus und reichen sie ein
  • Sie lesen, kommentieren, geben zurück oder zeichnen ab
  • Offene Wochen und Prüfungstermine auf einen Blick
  • Vollständiges Berichtsheft als PDF für die Prüfungsanmeldung

Häufige Fragen

Darf der Azubi das Berichtsheft zu Hause schreiben?

Er darf, muss aber nicht: Der Betrieb muss Gelegenheit geben, es während der Arbeitszeit zu führen.

Wird das Berichtsheft in der Prüfung benotet?

Nein. Es ist Voraussetzung für die Zulassung und kann in der Prüfung eingesehen werden, wird aber nicht bewertet.

Muss ich jede Woche einzeln unterschreiben?

Beim digitalen Berichtsheft ersetzt die Bestätigung im System die Unterschrift – vorausgesetzt, Ihre Kammer akzeptiert das Verfahren. Fragen Sie im Zweifel dort nach.

Quellen

Stand: September 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Regeln Ihrer Kammer können abweichen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer, Innung, die BGW oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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