Arbeitszeiterfassung im Friseursalon: Was ist Pflicht?
Arbeitszeiten müssen auch im kleinen Salon erfasst werden – und seit dem 30. Dezember 2025 gelten für Friseurbetriebe noch strengere Regeln. Was genau Pflicht ist und was die geplante Reform bringt.
Kurz gesagt
- Arbeitszeiten zu erfassen ist schon heute Pflicht – für alle Beschäftigten, auch im kleinen Salon.
- Die Form ist derzeit frei: Papier, Tabelle oder App. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit.
- Neu seit 30.12.2025: Friseur- und Kosmetikbetriebe zählen zu den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Die Zeiten aller Beschäftigten sind spätestens am 7. Tag nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren – dazu kommen Sofortmeldung und Ausweispflicht.
- Eine Gesetzesreform mit elektronischer Pflicht ist in Vorbereitung. Nach dem aktuellen Entwurf wären Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten davon ausgenommen – beschlossen ist sie noch nicht.
Warum Zeiterfassung schon heute Pflicht ist
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten mit einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System“ messen müssen (Rechtssache C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat daraus am 13. September 2022 abgeleitet, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt – über das Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, Beschluss 1 ABR 22/21).
Für Ihren Salon heißt das: Es reicht nicht, ein Stempelsystem nur anzubieten. Die Zeiten müssen tatsächlich erfasst werden – für Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und Azubis gleichermaßen. Eine Mindestgröße gibt es nicht.
Was genau erfasst werden muss
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und damit ihre Dauer, einschließlich Überstunden.
- Pausen sind nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sollten aber mit erfasst werden – nur so lässt sich zeigen, dass die gesetzlichen Pausen eingehalten wurden.
- Die Erfassung darf an die Mitarbeiterinnen delegiert werden (zum Beispiel Stempeln am Tablet). Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber – kontrollieren Sie die Zeiten also regelmäßig.
Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes im Salonalltag
Die Zeiterfassung ist kein Selbstzweck: Sie zeigt, ob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden. Die wichtigsten für Friseursalons:
- Höchstarbeitszeit: 8 Stunden je Werktag, bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von sechs Monaten 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Der Samstag zählt als Werktag.
- Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeit: mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG) – wichtig bei langem Donnerstag und frühem Freitag.
- Aufbewahrung: Arbeitszeit über 8 Stunden am Tag ist aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Neu seit 30. Dezember 2025: strengere Pflichten für Friseursalons
Mit der Reform des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde das Friseur- und Kosmetikgewerbe in die Liste der besonders kontrollierten Branchen aufgenommen (§ 2a SchwarzArbG). Für Ihren Salon bedeutet das seit dem 30. Dezember 2025:
- Aufzeichnung für alle Beschäftigten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG). Bisher galt das im Salon nur für Minijobber.
- Sofortmeldung: Neue Beschäftigte – auch Azubis und Aushilfen – sind spätestens bei Arbeitsbeginn an die Rentenversicherung zu melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
- Ausweispflicht: Beschäftigte müssen bei der Arbeit Personalausweis oder Pass mitführen, und Sie müssen sie schriftlich darauf hinweisen (§ 2a SchwarzArbG).
- Arbeitsverträge: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind schriftlich mit Unterschrift nachzuweisen – eine rein elektronische Form genügt in diesen Branchen nicht (§ 2 Abs. 1 NachwG).
- Kontrollen: Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kann prüfen; Sie müssen mitwirken.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG). Für Beschäftigte mit höherem, regelmäßigem Monatsgehalt sieht die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Ausnahmen vor – klären Sie im Zweifel mit Ihrem Lohnbüro, ob sie für einzelne Mitarbeiterinnen greift. Die Form der Aufzeichnung bleibt frei.
Azubis unter 18 Jahren
Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, Pausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§§ 8, 11 JArbSchG). Berufsschulzeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine saubere Zeiterfassung hilft, diese Grenzen im Blick zu behalten.
Was die geplante Reform ändern würde
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Zeiterfassung ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz zu regeln. Ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium (Arbeitsfassung vom Juni 2026) sieht nach Berichten aus der Fachpresse Folgendes vor:
- Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.
- Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft auch auf Papier aufzeichnen dürfen.
- Für alle anderen gelten gestaffelte Übergangsfristen – für kleinere Betriebe bis zu fünf Jahre.
- Eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit soll nur über Tarifverträge möglich werden.
Wichtig: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen, Details können sich ändern. Die heutige Pflicht zur Erfassung gilt aber unabhängig davon – wer jetzt schon elektronisch erfasst, ist für jede Variante gerüstet.
Praxis-Tipps für Ihren Salon
- Legen Sie fest, wie gestempelt wird (Tablet am Empfang, Handy, Liste) und schreiben Sie es kurz auf.
- Planen Sie die Pausen im Dienstplan ein – dann stimmen Soll und Ist.
- Prüfen Sie einmal im Monat die Stundenkonten, bevor die Zahlen ans Lohnbüro gehen.
- Korrekturen nachvollziehbar machen: Wer hat wann was geändert?
- Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf.
So hilft HeadOffice
Stempeln am Tablet oder Handy – Pausen und Nachweise automatisch
- Stempeln am Salon-Tablet mit PIN oder am Handy mit Face ID
- Pausen nach Arbeitszeitgesetz und Stundenkonto automatisch
- 7-Tage-Frist nach § 17 MiLoG im Blick – offene Tage werden vor Fristende gemeldet
- Monatsnachweis als PDF und Monatsmeldung ans Lohnbüro
Häufige Fragen
Reicht eine Excel-Liste oder ein Stundenzettel?
Nach heutiger Rechtslage ja, solange Beginn, Ende und Dauer vollständig erfasst werden – im Salon spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag. Nach dem Reformentwurf dürften Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten auch künftig auf Papier erfassen, größere Betriebe müssten auf ein elektronisches System umstellen.
Gilt die Pflicht auch, wenn ich nur zwei Mitarbeiterinnen habe?
Ja. Die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz kennt keine Mindestgröße. Ausnahmen im Reformentwurf betreffen nur die Form (elektronisch oder Papier), nicht die Erfassung selbst.
Muss ich auch bei Vertrauensarbeitszeit erfassen?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Aufzeichnung.
Wie lange muss ich die Zeiten aufbewahren?
Mindestens zwei Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG). Für die Lohnabrechnung können längere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fristen gelten.
Quellen
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
- Handwerkskammer für München und Oberbayern: Neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe ab 2026
- § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – Mitführungs- und Vorlagepflicht
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 17 Mindestlohngesetz – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- IHK Rhein-Neckar: Arbeitszeiterfassung – Pflicht, Gesetzesstand & Urteile
Stand: September 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Regeln Ihrer Kammer können abweichen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer, Innung, die BGW oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
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